Verteidigung / Pflichtverteidigung

Wahlverteidigung
Pflichtverteidigung
notwendige Verteidigung
Fachanwalt für Strafrecht

Im Strafrecht drohen ohne Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger/Starfverteidigerin ganz erhebliche Nachteile für Ihr Vermögen und für Ihre Freiheit.

Die Weichen des Verfahrens werden meist gleich zu Beginn gestellt, so dass eine professionelle Begleitung durch einen erfahrenen Fachanwalt/Fachanwältin bereits mit dem ersten Kontakt zu den Ermittlungsbehörden die Chance für eine erfolgreiche Beendigung erhöht.

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Rechtsanwältin Katharina Bernhard ist Fachanwältin für Strafrecht und seit fast 30 Jahren als Strafverteidigerin tätig.

Recht auf Verteidigung

Grundsätzlich kann sich jeder Betroffene/jede Betroffene eines Ermittlungsverfahrens einen Verteidiger frei wählen. Sinnvollerweise sollte das ein Fachanwalt/Fachanwältin für Strafrecht sein, da die Spezialisierung für Erfahrung und ständige Fortbildung steht. Der Strafverteidiger ist häufig die einzige Person, mit der ein Beschuldigter noch vertraulich umgehen kann. Ein Strafverteidiger ist im Wesentlichen alleinig den Interessen des Mandanten verpflichtet.

Die Unterscheidung zwischen Wahlverteidigung und Pflichtverteidigung ist keine qualitative Unterscheidung. Die Wahlverteidigung entsteht durch ein Mandat des Mandanten selbst, die Pflichtverteidigung wird zumeist durch den bereits beauftragten Verteidiger beantragt oder durch das Gericht bestimmt. Der Beschuldigte hat aber auch im Falle der Bestellung durch das Gericht eine freie Wahlmöglichkeit, die er auch nutzen sollte.

Manche Gerichte arbeiten mit Verteidigerlisten, andere bestellen immer denselben Anwalt, der nicht unbedingt der richtige sein muss. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf Auswahl des Pflichtverteidigers. Wenn es um die Pflichtverteidigung geht, geht es dabei immer um Straftaten mit höheren Straferwartungen oder gleich um Haft.

Die Pflichtverteidigung
ist keine Verteidigung für Arme, sondern eine völlig einkommensunabhängige gesetzliche Gewährleistung von professioneller Interessenvertretung im Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung. Das ist immer dann der Fall, wenn es um den Vorwurf eines Verbrechens geht oder unmittelbar U-Haft droht oder besondere Schwierigkeiten die Verteidigung aus gesetzlichen Gründen notwendig macht.

Wenn der Betroffene keine konkrete Wahl trifft, sucht das Gericht einen Anwalt aus, den manchmal eher eine freundschaftliche Beziehung zum Richter als gute Kenntnisse im Strafrecht auszeichnen.

Lassen Sie es nicht soweit kommen, mit einem Fachanwalt für Familienrecht gewinnen Sie keinen Strafprozess.

Wenn das Gericht erst entschieden hat, ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers so gut wie unmöglich. Der Anwalt muss nicht dem Gericht gefallen, sondern soll ausschließlich Ihre Interessen vertreten.

Seit Januar 2010 erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung bereits zu Beginn der Vollstreckung der U-Haft, so dass sich jeder Beschuldigte schon zum Festnahmezeitpunkt um seine qualifizierte anwaltliche Vertretung kümmern sollte.

Ihr hbkk Team